1878. 83
. X. gehört, an Sielle der alten steuersreien Grundslücke
getreten und daher nach §. 12 des Gesebes vom 13. Augus
1868 steuerfrei bleibt, mit . 4,00»
zufannnut 123,10 Thlr.
sodaß verbleiben 46 875,50 Thlr.
c) diesem Werthe von 46 875,50 Thlr. ist der unter 24 nachgewiesene Grund-
steuerreinertrag von 1074,13 Thlr. gegenüber zu stellen.
Sonach ergiebt 1 Thaler des bei der Zusammenlegung ermittelten Ertrags-
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werthes K— — 0,,229115 Thlr.
Grundsteuerreinertrag, d. h. es sind alle Ertragswerthe der durch Zusammenlegung
neu gebildeten Grundstücke mit dem Reductionsfactor 0,022145 zu multipliciren,
um auf Grundsleuerreinerträge reducirt zu werden.
Greist das Zusammenlegungsversahren in andere Gemeindebezirke über und ist
durch Ersteres nicht eine anderweite Regelung der Gemeindegrenzen herbeigeführt
worden, dergestalt, daß die zum Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens ge-
machten Liegenschasten nunmehr einem und demselben Gemeindebezirke angehören.
so ist der zu 24 u erwähnte Gesammtreinertrag nach Verhältniß der Erträge zu 240,
zunächst auf die Gesammtheit des Hauptgemeindebezirks einerseits und je auf die
Gesammtheit der in anderen Gemeindebezirken belegenen übrigen Liegenschaften
andererseits im Ganzen zu vertheilen.
Der Reductionsfactor wird in der Regel für jeden Gemeindebezirk ein ver-
schiedener sein. Sind z. B. Grundstücke einer Nachbarflur, welche für ihren größten
Theil nicht in das Verfahren gezogen wird. behufs zweckmäßiger Planbildung mit
zur Zusammenlegung gekommen und entspricht dem Ertragswerthe der neu ausge-
wiesenen Planstücke der Nachbarflur im Betrage von 4147.11 Thlr. ein Grund-
steuerreinertrag der alten Grundstücke, welche umgelegt sind, von 105,11 Thlr., so
ist für diese Abtheilung der Reductionsfactor
l4½u O,025 %41 .
Zur bequemen Rechnung bei Zurückführung der im Zusammenlegungsverfahren
ermitttelten Werthbeträge auf Grundstenerreinerlrag für jede einzelne Parzelle be-
dient man sich zweckmäßig eines Hülfstäselchens nach auliegendem Muster A.