Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

94 1879. 
u) laufende Nummer, 
b) Name und Vorname, 
e) Stand, Gewerbe ec., 
d) Wohnort, 
e) besondere Bemerkungen, 
genau bezeichnet auffũhren. 
In den Schöfsen-Jahreslisien und in der Geschworenen-Vorschlagsliste sind die 
Zunamen mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. 
8. 14. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ausgestellten Lisien be- 
halten, insoweit nicht etwas Anderes bestimmt wird, bis zum 30. September 1881 
eltung. 
15. 
Die Tage, an welchen im Laufe des ersten Geschäftsjahres die ordenklichen 
Sißungen des Schöffengerichts stattsinden, werden nach §. 45 des Gerichtsverfassungs- 
Gesetzes spätestens bis zum 8. October 1879 festgestellt. 
Bis zu demselben Zeilpunkte erfolgt die Ausloosung der zu diesen Sitzungen 
zuzuziehenden Schöffen. 
Rudolstadt, den 20. März 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab. 
  
LDXV. Verordnung 
vom 21. März 1879, die Handhabung des Schubtransport- 
wesens betreffend. 
In Hinblick auf die Vorschrist des 8. 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichts- 
verfassungsgesetze (Reichs= Ges.-Bl. 1877 S. 77) verordnen wir im Betreff der 
künstigen Handhabung des Schubtransportwesens mit Höchster Genehmigung Sere- 
nissimi was folgt: '
	        
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