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Vom 1. Juli 1879 ab werden die Einzelgercchte von der ihnen durch §
der Verordnung vom 26. Juni 1850 (Ges. Samml. S. 445) übertragenen *
der polizeilichen Schubtransporte entbunden. Von diesem Zeitpunkte ab geht die
Handhabung des gesammten Schubwesens mit Einschluß der Anordnung, Leitung
und Ausführung der Transporte auf die Landrathsämter über. Dies gilt auch von
denjenigen polizeilichen Schublrausporten, welche von auswärtigen Behörden ange-
ordnet sind.
8. 2.
Die Transporte erfolgen von einer Schubstation zur andern. Als Schubstation
gilt der Siß des Landrathsamtes.
8. 3.
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, auf Anweisung des Landrathsamtes
Schubtransporte direkt auszuführen, ohne daß es zuvor der Einlieferung des Schüb.
lings an das Landrathsamt bedarf. Den Gemeinden werden die ihnen durch Aus-
führung solcher Austräge verursachten Kosten vom Landrathsamte erstattet.
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8. 4.
Die Transportbegleitung wechselt regelmäßig nur an der Transportstation.
Ausnahmsweise kann aber das Landrathsamt einen früheren Wechsel an einem an
der Transporkstraße belegenen Orte vorlhrtiben.
Ueber die vorgekommenen Schundschrt wird bei jedem Landrathsamte ein
Schubregister geführt. Dasselbe enthält solgende Rubriken:
1!) Name des Schüblings,
2) Zeit der Einlieferung,
3) Behörde, von welcher die Einlieferung erfolgt ist,
4) Zeit des Weitertransports,
5) Behörde, an welche die Ablieferung erfolgl,
6) Name des Transportbegleiters.
Rudolstadt, den 21. März 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
von Bertrab.
Fürsli. Schw.-Rudolsl. Gesetzammlung XXXK. 15