1879. 97
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
7. Stüch vom Jahre 1879.
&LXVI. Gesetz,
die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung betreffend,
vom 28. März 1879.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen im Anschluß an §. 453 ff. der Strafproceßordnung auf Antrag Unferes
Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
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8. 1.
Das Ministerium und die einzelnen Abtheilungen desselben, die Landraths-
ämter, sowie die Stadtgemeindevorstände als Polizeibehörde sind befugt, innerhalb
ihres Geschästsbereichs wegen der in dem Strafgesebuche oder in besonderen Ge-
setzen und Verordnungen bedrohten Uebertretungen (§. 1, Abs. 3 des Strafgesetz=
Buchs), einschließlich der Zuviderhandlungen gegen die nach Maßgabe des Gesetzes
vom 9. März 1855 (Ges.= Samml. S. 48) erlassenen Polizei. Straf. Gebote und
Verbote, die verwirkte Strafe durch Versagung festzusehzen.
Ausgeschlossen bleibt diese Besugu:
bei Uebertretungen, bezüglich deren die ausschließliche Zuständigkeit der Ge.
richte gesetzlich bestimmt ist;
bei den im §. 361 Nr. 3—9 und in §. 363 des Strafgesetzbuchs bezeichnelen
Uebertretungen;
3) gegenüber Personen, welche der Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind;
4) wenn durch eine und dieselbe Handlung mehre Strafgesetze derlebt sind
Fürstl. Schw.-Rudolst. Geseysammlung XXXNN.
Ausgegeben in Rudolstadt am 4. apu 1879.
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