1879. 101
sind, dem Beschuldigten die verwirkte Geldstrafe, sowie die etwa verwirkte Ein-
Hiehung anzufordem.
Ausgeschlossen bleibt diese Befugnih in den im §. 2 bezeichneten Fällen.
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Wird die verwirkte Geldstrase nicht alsbald erlegt oder der einzuziehende Ge-
genstand nicht alsbald ausgeliefert, so ist die Anforderung entweder mündlich zu Proto-
koll zu wiederholen oder schriftlich mittelst einer dem Beschuldigten in Gemähheit
des §. 5 Abs. 2 und 3 zuzustellenden Verfügung zu erlassen. Diese Verfügung —
Strafzettel — muß den Namen des Beschuldigten, die verletzte Strafvorschrist und
den Betrag der venvirkten Geldstrafe, sowie die etwa einzuziehenden Gegenstände
bezeichnen.
Der Beschuldigte ist dabei aufzufordern, binnen einer die Dauer von zwei
Wochen nicht übersteigenden Frist von der mündlichen Eröffnung beziehungsweise
vom Empfange der schristlichen Versügung ab die Geldstrafe zu erlegen.
4 Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so ist alsbald nach Ablauf der gestellten
Frist die Anzeige dem zuständigen Amtsanwalte zur Veranlassung des gerichtlichen
Strafverfahrens zu übermitteln.
8. 13.
Die in 88. 11 und 12 gedachte Geldstraf Ansorderung zu Protokoll oder durch
schriftliche Verfügung ist in Ansehung der Unterbrechung der Versährmg der in
§. 1 bedachten Straffestsetzung gleich zu achten (F. 453 Schlußsatz der Strafproceß-
Ordnung).
14.
Wird die angeforderte Geldstrafe entrichtet, so findet wegen der nämlichen
Handlung, wegen deren die Ansorderung erfolgt war, ein semeres Strasverfahren
nicht statt.
Hat aber der Gemeindevorstand bei der Strasanforderung seine Zuständigkeit
überschritten, so finden die Vorschristen in F. 10 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
15.
Das Recht der Anforderung verwirkter Geldstrasen wegen begangener Ueber-
tretungen steht in demselben Umfange wie den in §. 11 gedachten Gemeindevorständen zu:
1) den Beauftragten der Fürstlichen Hofverwaltung, wenn die Uebertretung in
einem zu den eximirten Besitzungen des Fürstlichen Hauses gehörigen Ge-
biete begangen wurde;