Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

102 1879. 
den Besitzern der für besondere Bezirke erklärten Güter bezüglich deren Stell- 
verkretern (Art. 156 der Gemeindeordnung), wenn die Uebertretung in einem 
solchen Gutsbezirke begangen war; 
den Eisenbahn-Polizeibeamten wegen der in F. 62 des Bahn. Polizei. Regle- 
ments für die Eisenbahnen Deulschlands vom 4. Jannar 1875 (Central-= 
blatt für das deutsche Reich 1875 S. 57 und Ges. Samml. 1875 S. 69) 
bedrohten Uebertretungen; 
den Revierförstern wegen der innerhalb ihres Geschäftsbereichs begangenen 
sorstpolizeilichen Uebertretungen 
den Straßenbaubeamten, sonie den Chaussee, und Brückengeld- Erhebern 
wegen der in Bezug auf ihren amklichen Wirkungskreis begangenen Ueber. 
tretungen. 
Für das Verfahren sind die Bestimmungen der §§. 11 bis 14 maßgebend. 
F. 16. 
Die Beamten der Ortspolizei, die Gendarmen und die in §. 15 gedachten 
Personen sind innerhalb des Bereichs ihres Dienstes oder Rcchtes besugt, Unbe- 
kannte, welche sie bei Begehung einer Uebertretung betrefsen, nach Maßgabe der 
darüber bestehenden, bezüglich im Verordnungswege zu erlassenden Bestimmungen 
anzuhalten, von ihnen Sicherheitsleistung zu verlangen und, falls sie diese ver- 
weigern, sie zu pfänden oder der zur Festsetzung oder Anforderung der Strase zu- 
ständigen Polizeibehörde oder dem zuständigen Amtsgerichte zuzuführen. 
S. 17. 
Anzeigen wegen der in S§. 1, 11 und 15 erwähnten Uebertrelungen sind zu- 
nächst bei der zuständigen Polizeibehörde zu erslalten, beziehungsweise an dieselbe 
abzugeben. 
Findet die Polizeibehörde, daß die Sache ihre Zuständigkeit überschreitet, er- 
achtet sie eine andere Strafart oder eine höhere Strase für angemessen, als ihr 
nach §§. 3 und 11 festzusetzen oder anzusordern nachgelassen ist, oder erscheint der 
Fall aus anderen Gründen zum Erlaß einer Strasversügung oder Strafanforderung 
nicht geeignet, so hat die Polizeibehörde die Anzeige alsbald an die zuständige 
Staatsanwallschaft behufs Veranlassung des gerichtlichen Strasverfahrens zu über- 
mitteln. 
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