1879. 105
Gesetztjammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Dahre 1879.
XVII. Bekanntmachung „
des Fürstl. Ministeriums vom 28. März 187), die für Eelunges
forderungen zwischen inländischen Armenverbänden maßgebenden
Tarifsätze betreffend.
Auf Grund des F. 30 des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt S. 360) und des Gesetzes vom 10. Detcember
1878, betreffend eine Erweiterung des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über den
unterstühungswohnsit (Ges.-Samml. S. 277) wird hierdurch für die zwischen in-
ländischen Armenverbänden zu erstattenden Kosten der nachslebende Tarif aufgestellt,
dessen Säße die Ersiattungssorderung nicht übersteigen darf.
Es darf gefordert werden:
für die Verpflegung eines erkrankten oder arbeitsunfähigen Hülfsbedũrftigen
im Alter von 14 und mehr Jahren
für jeden Tag der Verpflegung 80
Nicht hierunter begriffen sind die Won für gelieferte nothwendige
Kleidungsstücke.
4 für die nolhwendig gewordene ärztliche oder wundärztliche Behand-
lung einschließlich der Kosten für Arzthonorar und für gereichte Arzneien
oder sonstige Heilmittel rc.
—
S
für jeden Tag 20 i.
C. für die Beerdigung
u) einer Person von 14 und mehr Jahren bis 154 —
) einer Person unter 14 Jahren bis 9p9 . —
Furstl. Schw.-Nudolst. esessammiung XXNN.
Ausgegeben in Rudolstadt am 11. aeun 1879.