Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

106 1879. 
Zn den Ansäten unter C sind sämmtliche in normalen Verhältnissen vorkom- 
mende zai und Gebühren einschließlich der Stolgebühren inbegriffen. 
Gleichzeitig wird Folgendes bestimmt: 
1) Der erste und letzte Tag der Verpflegung sind als ein Tag zu berechnen. 
2) Die Tarissätze unter l.#. A und B kommen gleichmäßig zur Anwendung, 
die der mag innerhalb oder außerhalb eines Kranken oder Armen- 
hauses erfolgt sein. 
3) Für die Verpflegung von Kindern unter 14 Jahren oder von nicht ganz 
arbeitsunsähigen Personen sind nur die wirklich aufgewendeten Kosten zu 
berechnen, welche aber, wie selbstverständlich, den Saß unter läl. A gleich- 
falls nicht übersteigen dürfen. 
4) Alle unter Lit. 4A bis C nicht zu begreifenden Verwendungen können be- 
sonders berechnet werden. 
5) Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Publikation in Kraft, 
mit der Wirkung, daß deuselben sämmtliche nach diesem Tage vorkommende 
Unterstützungsfälle unterfallen. 
Rudolstadt, den 28. März 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab. 
  
LAXVIII. Verordnung, 
die Vertilgung der Klee= oder Flachsseide betreffend, 
vom 4. April 1879. 
Auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges.-Samml. S. 43) wird mit 
Höchster Genehmigung Serenissimi verordnet, was folgt: 
8. 1. 
Die Eigenthümer, bezw. Nutznießer und Pächter von Grundstücken jeglicher 
Art — Aecker, Raine, Nänder, Wiesen, Weiden und dergl. — auf denen sich die 
Seideupflanze cusculn (Klee= bezw. Flachsseide 2c.) zeigt, sind verpflichtet, diese
	        
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