Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. III# 
I. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die 
Poslanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kaun jedoch 
durch den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden. 
Mehrere Packete zu einer Begleltadresse. 
I Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch 
ist es nicht zulaͤssig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels 
einer Begleitadresse zu versenden. 
I! Gehören mehrere Packele mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so 
muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
III Zu einer und derselben Begleitadresse dürfen weder mehrere Packele, 
auf denen Postnachnahme hastet, noch Packete mit und Packete ohne Post- 
nachnahme, gehören; jedes Nachnahmepacket muß vielmehr von einer besonderen 
Post-Packetadresse begleitet sein. 
,5. 
Aufschrift. 
1 In der Ausschrist müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so 
bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
II Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, für 
welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk 
„posllagernd“ darf, stalt des Namens des Empfängers, eine Angabe in Buchstaben 
oder Ziffern angewendet sein. 
II! Die Auusschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleit- 
adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt 
werden kann. Zur Ausschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk 
„frei“ 2c. und im Falle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch 
Eilboten“ 2c. angegeben wird. Nachnahmepackete müssen in der Ausschrift mit dem 
Vermerk „Nachnaͤhme von .. . . . . . .. " (unter Angabe der Marksumme in Zahlen 
und Buchstaben, der Pfennigsumme in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar 
darunter die genaue Bezeichnung der einliesernden Behörde oder Firma, bz. den 
Namen, Stand und Wohnort — in hrößeren Städten auch die Wohnung — des 
Absenders in deutlicher Form enthalten. 
V Die Ausschrift eines Packets muß in halkbarer Weise unmiltelbar auf der 
Umhüllung oder auf einem der hanzen Fläche nach ausyeklebten oder sonst unlösbar 
18.
	        
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