Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 
Formular VI. 
Bemerkungen. 
I. In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
1. die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in 
Spalte 27 derselben vermerkten Wiederimpfpflichtigen; 
sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke besindlichen öffentlichen Lehran- 
stalten und Privatschulen mit Ausnahme der Sonntags, und Abendschulen, 
wesche während des Geschäftojahres das 12. Lebensjahr zurücklegen, gleich. 
viel, ob dieselben bereits angeblich oder wirklich innerhalb der vorhergehen- 
den 5 Jahre mit Erfolg wiedergeimpft sind, oder die natürlichen Blattern 
überstanden haben. Ob eine von diesen beiden letzteren Thatsachen vor- 
liege, muß der Impfarzt durch Kenntnißnahme der bezüglichen ärztlichen 
Zeugnisse beziehungsweise durch eigene Untersuchung feststellen und im Be- 
jahungsfalle in den bezüglichen Spalten des Listensormulars verzeichnen. 
I *7, Spalte 8 ist ein zutragen: 
bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor- und 
Zuname des Abimpflings; 
2. bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen 
Instituks oder desjenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen 
wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande 
gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde genommen, so ist der Name 
dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehren Kindern entnommen 
und zunächst aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes selbst in diese 
Spalten einzutragen; 
bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder der- 
jenigen Privatperson einzutragen, von welchen das zur Abimpfung be- 
nutzte Thier oder die aufbewahrte Lymphe bezogen wurde. 
III. In die Spalte 27 sind einzutragen: 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 16 mit 
„Nein“ verzeichneten Kinder; 
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