1879. *
auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knolen geschürzt ist,
und außerdem über beiden Schnur= Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein.
Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen
werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angeserligt, gut gefügt und fest
vernagelt sein, oder guie Schlösser haben; sie dürsen nicht mit überstehenden Deckeln
versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere
Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm ischwere Kisten müssen
hut bereist und mit Handhaben versehen sein.
VII! Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oessnen des Fasses
ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt
herollt sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen,
müssen zunächst in Beutel oder Packete verpackt werden.
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.
1 Zur Versendung mit der Pest dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstäude,
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luft.
mdrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.
II. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen
Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu
verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen.
Ill Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit
Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach
den betressenden Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften.
Die Postanstalten konnen die Annahme und Beförderung von Postsendungen
ablehnen, sosern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförde-
rungemittel die Zuführung derselben au den Bestimmungsort nicht möglich ift.
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäuluiß aus-
gesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den
Postanstalten zurückgewiesen werden.