Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. * 
auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knolen geschürzt ist, 
und außerdem über beiden Schnur= Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. 
Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen 
werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angeserligt, gut gefügt und fest 
vernagelt sein, oder guie Schlösser haben; sie dürsen nicht mit überstehenden Deckeln 
versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere 
Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm ischwere Kisten müssen 
hut bereist und mit Handhaben versehen sein. 
VII! Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an 
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oessnen des Fasses 
ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt 
herollt sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, 
müssen zunächst in Beutel oder Packete verpackt werden. 
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. 
1 Zur Versendung mit der Pest dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstäude, 
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luft. 
mdrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. 
II. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen 
Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu 
verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. 
Ill Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit 
Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach 
den betressenden Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
Die Postanstalten konnen die Annahme und Beförderung von Postsendungen 
ablehnen, sosern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförde- 
rungemittel die Zuführung derselben au den Bestimmungsort nicht möglich ift. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäuluiß aus- 
gesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den 
Postanstalten zurückgewiesen werden.
	        
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