Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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abgestreisft und die Beschränkung des Inhalts der Sendung us Gegenstände, deren 
Versendung unter Band gestattet ist, leicht erkannt werden kann 
Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren bberrinninmende Ausschrift 
enthalten. 
VI Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; 
die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Ausschriften oder 
besowenn Umssi mit Ausschrift versehen sein. 
Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzu- 
lässi PP. dahe dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche 
Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied 
macht, ob die Zusäte oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt 
sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder 
Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, 
Ab, oder Ausschneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen, u. s. w. Es soll jedoch 
gestattet sein: 
1) auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohnort 
des Absenders anzugeben; 
auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunierschrift 
bez. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf 
mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden 
soll, durch Striche kenntlich zu machen; 
4) Duucksehler zu berichtigen; 
5) bei Preislisten, Börsenzetteim und Handelseircularen die Preise, sowie den 
Namen des Reisenden hawschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen 
oder abzuändern; 
bei Büchern, Mufikalien, Zeitschristen und Bildern eine Widmung handschrist. 
lich einzutragen und eine Rechnung beizusügen; 
den Korrekturbogen das Manufkript beizufügen und in denselben Aenderungen 
und Zusäßtze zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Duuck 
betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Naumes auf besonderen 
Zetteln anzubringen; 
bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, 
Bilder und Musikalien) die Werke, wesche verlangt werden, auf der Rück- 
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