Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

120 1879. 
XIII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeilungsbeilagen 
zur Einlieserung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 4 Pf. Ein 
bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird 
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme auswärts abgerundet. 
8. 14. 
Waarenvroben. 
I Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermähigte Taxe werden nur solche 
Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Be- 
schaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briespost geeignet sind. 
II Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann 
unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. 
III Die Aufschrift muß, außer den Namen des Empfängers und des Be- 
stimmungsorts, den Vermerk „Proben“ („Muster“) enthalten. In der Aufschrift 
dürfen außerdem nur noch angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik. oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der 
Waare, 
die Nummem und 
die Preise. 
IV Diese Angaben dürfen, stalt in der Ausschrist, bei oder an jeder Probe 
für sich angebracht sein. 
V Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt 
werden. Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden, 
die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Ausschriften oder Umschlägen 
mit Aufschrift versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben 
zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; 
die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des §. 13 entsprechen. 
VI Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob 
die Waarenproben für sich allein versandt werden oder ob Drucksachen damit vereinigt 
sind, ohne Unterschied der Entsernung und des Gewichts 10 Pf. 
VII Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der 
doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Buuchtheile
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.