1879. 125
1) Das Porto beträgt:
u) für Nachnahmebriese, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht
von 250 Gramm, sowie für Zohlarten auf Enterungen bis T
graphische Meilen einschließlich 20 Pf.,
auf alle weieren Entsernungen 4
Für unfrankirte Nachnahmebriefe 2c#. wine ein Portonuschlag vo von 10 Pl.
erhoben. Dieser Zuschlag kommt bei „portopflichtigen Dienst-
sachen“ nicht in Ausatz;
b) für Nachnahme- Packete ebensoviel wie für Packete ohne Nachnahme.
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgesunden hat, tritt
dem Porko die Versicherungsgebühr bez. Einschreibegebühr hinzu.
2) Die Postnachnahmegebühr beträgt für jede Mark und jeden Theil einer
Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Nachnahme-
gebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls auf eine
durch 5 theilbare Pfennigsumme auswärts abzurunden.
IX Die Postnachnahmegebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Nach-
nahmesendung nicht eingelöst werden sollte. Die Zahlung der Nachnahmegebühr hat
lugleich mit der des Porlo zu erfolgen.
. 19.
Postaufträge zur von Geldbeträgen.
Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von sechs-
zunen Mark einschließlich eingezogen werden.
Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der
quiktirte Wechsel, der Zinsschein #c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zah.
lung leisten soll, beizufügen.
Ill Das Formular zum Auftrage ist vom Auftraggeber durch Angabe seines
Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, sowie
des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zahlen und in
Buchstaben ausgedrückt sein.
IV zZu schristlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Post-
auftrag, welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post
verbleibt, nicht zu benutzen. Briese dürfen dem Postauftrage als Anlagen nicht
beigesügt werden.
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXKXK. 20