Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

126 1879. 
V Einem Poslauftrage können mehrere Quiktungen, Wechsel, Zinsscheine rc. 
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; 
die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von 600 
Mark nicht übersteigen. 
VI Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zueiner Sendung ist nicht statthaft. 
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter ver- 
schlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter 
Einschreibung (S. 15) abzusenden. Der Brief ist mit der Ausschrift „Postaustrag 
nach (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem 
bestimmten Tage geschehen, daun darf die Einlieserung des Postauftrags nicht früher 
als sieben Tage vorher erfolgen. 
VII Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
IX Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragsbriefes 
wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Belrag aber in demselben 
Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende 
Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder 
Weitersendung des Postaustrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen 
die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften 
des Wechselrechts. 
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postaustrags 
und Aushändigung der gquittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). Die Zah- 
lung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die so- 
sortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des 
Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung inner- 
halb dieser Frist nicht, so wird der Poslauftrag vor der Rücksendung nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige Erklärung 
des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Hatte der Zahlungs. 
pflichtige oder dessen Bevollmächligter bereits bei der ersten Vorzeigung die Ein- 
lösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf 
der siebentägigen Frist. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach 
einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ 
auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars zu bezeichnen. Theilzahlungen werden 
nicht angenommen.
	        
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