126 1879.
V Einem Poslauftrage können mehrere Quiktungen, Wechsel, Zinsscheine rc.
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden;
die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von 600
Mark nicht übersteigen.
VI Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zueiner Sendung ist nicht statthaft.
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter ver-
schlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter
Einschreibung (S. 15) abzusenden. Der Brief ist mit der Ausschrift „Postaustrag
nach (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem
bestimmten Tage geschehen, daun darf die Einlieserung des Postauftrags nicht früher
als sieben Tage vorher erfolgen.
VII Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
IX Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragsbriefes
wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Belrag aber in demselben
Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende
Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder
Weitersendung des Postaustrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen
die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften
des Wechselrechts.
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postaustrags
und Aushändigung der gquittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). Die Zah-
lung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die so-
sortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des
Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung inner-
halb dieser Frist nicht, so wird der Poslauftrag vor der Rücksendung nochmals zur
Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige Erklärung
des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Hatte der Zahlungs.
pflichtige oder dessen Bevollmächligter bereits bei der ersten Vorzeigung die Ein-
lösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf
der siebentägigen Frist. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach
einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“
auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars zu bezeichnen. Theilzahlungen werden
nicht angenommen.