Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 129 
IV Der Austraggeber hat den Poslaustrag mit dem Wechsel in verschlossenem 
umschlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die Accept. 
einholung bewirken soll. Der Brief ist mit der Ausschrist „Postauftrag nach 
„ (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauftrag wird 
ein Einlieferungsschein ertheilt. 
Die Vorzeigung des Postaustrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an 
den Wechselbezogenen selbst oder au dessen Bevollmächtigten. Als bevoll- 
mächiigt wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestlimmungs-Postanstalt eine 
im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat. 
postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungs- 
scheinen über Sendungen mit einer Werlhangabe im Betrage von mehr als 300 Mark 
für den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an geseßzlichen Feiertagen 
findet die Vorzeigung von Poslaufträgen nicht statt. Diesenigen Wechsel, welche bei 
der ersten Vorzeigung von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem 
schriftlichen Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden 
sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Austraggeber 
durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderes Ver- 
fahren vorgeschrieben hat. 
MVI Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Bevoll- 
mächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, 
wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahme- 
erklärung andere Einschränkungen beigesügt werden. 
VII Der angenommene Wechsel wird von der BestimmungsPostanstalt unge- 
säumt an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt. 
V## Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags. Formulars 
nicht andere Bestimmung getrofsen, so sind der Postaustrag und die Anlagen an 
ihn zurückzusenden, sobald seststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder sobald 
der Bezogene bz. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der Annahme aus- 
drückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, 
oder sobald die zweite Vorzeigung staltgesunden hat. 
IX Der Austraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel 
wach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen 
Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weiter- 
gesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen
	        
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