Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

136 1879. 
Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu ver- 
legen, auszudehnen oder zu beschränken. 
Il An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr 
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag 
treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 
9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormitlags als auch des Nach- 
mittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während 
zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattsindet. Die 
ausfallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Post- 
direction bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können in besonderen Fällen die Be, 
schränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetzlichen Feiertagen zeitweise ganz 
oder zum Theil aufheben. 
V Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichenng besleht, welche von den 
vorstehenden, in Bezug auf die Diensistunden, sei es an den Sonn= und gesetzlichen 
Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Regel gültigen Bestimmungen abweicht, 
kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
V Die von den Ober Postdirectionen in Bezug auf die Diensistunden der 
— getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht 
werd 
VI. Die Schlußzeit für die Etgesan bei den Annahmestlellen der Postan- 
stalten tritt ein: 
1) Für Briese, Postkarten, Drucksachen oder M–’e über welche dem 
Absender ein Einlieserungsschein nicht zu ertheilen 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem r#nmihigen Abgange oder 
Weitergange der Post 
Bei klsnn h auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten 
Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände 
bis unmiltelbar vor dem Abgauge des Zuges in die an den Eisen- 
bahn · Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, soweit die 
Perrons zugänglich sind. 
2) Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange
	        
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