Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 137 
oder Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten be- 
rechtigt, im Falle durch denselben Absender mehr alo drei Einschreib 
briefe zugleich eingeliefert werden, eine Schlußzeit von einer Stunde 
in Anspruch zu nehmen. 
3) Für alle anderen Gegenstände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Pofl. 
VII Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der 
vorstehend bestimmien Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht aus- 
sührbar sein sollle, können die Ober-,Postdircctionen eine angemessene Verlängerung 
der Schlußzeiten eintreten lassen. 
VIII Iu jedem Falle werden bei Posltbesörderungen auf Eisenbahnen die Schluß 
zeiten um so viel verlängert, als erforderlich islt, um die Sendungen von der Post= 
anstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
IX Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet 
der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Ab- 
haugs der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
IDie an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Ein- 
tritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienst- 
slunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei 
Sendungen, welche in Briefkasten sern vom Posthause gelegt werden, ist aus Mit- 
beförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die 
Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der be- 
treffenden Posten zum Posthause gelangen. 
8. 26. 
Franklrungsvermerk. 
1 Briefe u. s. w., in deren Ausschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, 
weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn der- 
artig beschaffene Briefe oder Briese mit dem Frankirungsvermerk, für welche das 
Porto nicht durch Postwerthzeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden 
werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und 
die Briese werden als unfrankirt behandelt. 
Wenn Briese, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Ab- 
sendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in den Brieskasten gelegt worden sind,
	        
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