Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 139 
V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf ein 
desfallsiges Telegramm nicht abgesandk oder demselben Folge gegeben werden, wenn 
nicht die Postanstalt des Ausgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich 
als zu Zurücksorderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe; daß dies geschehen, 
muß in dem Telegramm bemerkt sein. 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das 
Franko bei Rückgabe des Briefimschlags bz. der Begleitadresse erstattet. 
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhe= 
bung für die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen 
Nücksendung (F. 39 Abs. VII) mit der Maßgabe Amvendung, daß das Rückporto 
eintretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird. 
30. 
Aushändigung von Wo s die Empfänger an Unterwegsorten. 
Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Empfängers kann, sofern im 
einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken enkgegenstehen, die Aus- 
händigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte slaktsinden, 
wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung 
berechnet. Eine Erstaltung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
Lerstellung des Verschlusses und Eröffnung der Zendungen durch die Postbeamten. 
1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluh einer Sendung sich gelöst, 
so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Poslsiegels und Hin- 
msügung der Namensunterschrift des betrefsenden Postbeamten wiederhergestellt. 
AUl Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses 
emer Sendung mil baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme 
des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Ver- 
schlusses erst sestgestellt, ob der angegebene Belrag der Sendung noch vorhanden ist. 
Illl Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im 
Dienst anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Festslellung 
des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiler 
Beamter nicht im Dienst, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als 
Zeuge hinzugezogen.
	        
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