Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

140 1879. 
IV Hat nach den vorslehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der 
Sendung stattgefunden, so isl — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder 
um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am 
Bestimmungsorte der Empfänger davon in Keuntniß zu setzen und zu ersuchen, zur 
Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer 
innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzusinden. Leistet der Empfänger diesem 
Ersuchen keine Folge, oder verzichlet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sen- 
dung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden 
Vorschristen zu verfahren. Elwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger 
bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung 
aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. 
V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinaus- 
gehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung 
eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Mahregel, 
der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
VI Sendungen mit Duucksachen oder mit Waarenproben (5§. 13 und 14) 
zum Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und 
einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
8. 32. 
Bestellung. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den 
kh ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briese und Postkarten, 
2) auf kenähniche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 
3) auf Postanweisungen, 
4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen, 
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werth- 
angabe und über Einschreibpackete. 
I Soweit die Poslverwallung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe 
mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreibpackete und serner die 
Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packetadresse, der Post- 
anweisung), gewöhnliche Packeke dagegen auf Grund der behändigten Begleitadresse, 
von der Post abgeholt werden.
	        
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