Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 141 
3 III Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortöbestellbezirk werden 
erhoben: 
1) bei den Postämtern I. Klasse: 
) für Packeke bis 5 Kilogramm einschließlich 10 Pf. 
b) für schwerere Packkeeee ... „ 
Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbe- 
hörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich auf 15 Pf. 
und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden. 
2) bei den übrigen Postanstalten: 
) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich. 5 Pfl. 
b) fũr schwerere Packettete.. ... „: 
Gehört mehr als ein Packet zu einer Begleitadresse, so wird für das schwerste 
Packet die ordnungsmäßige Beslellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine 
Gebühr von 5 Pf. erhoben. 
IV Flür die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit 
Werlhangabe im Onssbestellbezirk werden erhoben: 
1) für Briese mit Werthangabe: 
u) bis zum Betrage von 1500 Marr 5 Pfl. 
b) im Belrage von mehr als 1500 und bis 3000 Mark 10 „ 
2) für Packete mit Werthangabe: die Säße für Briefe mit Werthangabe, 
wenn aber der Tarif für die Beslellung der gewöhnlichen Packete höhere 
Sätßze ergiebt, diese letzteren. 
V An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3000 Mark 
beslellt werden, ist dafür eine Beslellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne 
große One kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Beslellge. 
bühr auch bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pf. 
sestgeseht werden. 
VI Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen 
Geldbeträgen im Ortsbestellbezirk wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 
5 Pfi erhoben. 
VI. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 27 Kilogramm 
schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis zu demselben 
Gewicht und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht 
auf die Höhe der etwaigen Werthangabe begz, des Geldbetrages ein Bestellgeld von 
Füestl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXT. 22
	        
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