1879. 43
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für
welche die Vorausbezahlung des Bezugspreises für die betreffende Zeitung 2#c.5
erfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur
Beslellung vorhanden ist. Der bei Berechnung des Beslellgeldes sich ergebende
Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennig-
summe auswärts abzurunden.
8. 33.
Zeit der Bestellung.
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Orts-
briefträger die eingegangenen Briese u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landbrief-
träger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht besinden, zu
bewirken haben.
1 Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellenden
Gegenstände (F. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen,
ohne Verzug beslellt werden, sofern nicht vom Absender oder Empfänger ein Anderes
ausdrücklich bestimmt ist.
II Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: „postlagernd“ werden bei
der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (s. 39 Abs. 1 Punkt 3
und 4) und dem Empfänger behämigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet
und auf Erfordern ausweist.
. 34.
An wen die . . nie schehen muß.
1 Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Empfänger selbst oder
an dessen Bevollmächtiglen. Der Empsänger, welcher einen Dritten zur Empfang-
nahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Voll-
macht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren
Empfangnahme der Bevollmächtigte besugt sein soll. Insofern die betreffenden Gesetze
nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des
Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel
sleht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegele berechtigt
istl, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Post-
anstall, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden.
II Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren
Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Ausschrist genannt, z. B. au à bei
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