Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 43 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für 
welche die Vorausbezahlung des Bezugspreises für die betreffende Zeitung 2#c.5 
erfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur 
Beslellung vorhanden ist. Der bei Berechnung des Beslellgeldes sich ergebende 
Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennig- 
summe auswärts abzurunden. 
8. 33. 
Zeit der Bestellung. 
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Orts- 
briefträger die eingegangenen Briese u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landbrief- 
träger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht besinden, zu 
bewirken haben. 
1 Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellenden 
Gegenstände (F. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, 
ohne Verzug beslellt werden, sofern nicht vom Absender oder Empfänger ein Anderes 
ausdrücklich bestimmt ist. 
II Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: „postlagernd“ werden bei 
der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (s. 39 Abs. 1 Punkt 3 
und 4) und dem Empfänger behämigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet 
und auf Erfordern ausweist. 
. 34. 
An wen die . . nie schehen muß. 
1 Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Empfänger selbst oder 
an dessen Bevollmächtiglen. Der Empsänger, welcher einen Dritten zur Empfang- 
nahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Voll- 
macht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren 
Empfangnahme der Bevollmächtigte besugt sein soll. Insofern die betreffenden Gesetze 
nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des 
Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel 
sleht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegele berechtigt 
istl, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Post- 
anstall, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
II Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren 
Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Ausschrist genannt, z. B. au à bei 
22.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.