146 1879.
VII Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen, sowie an Zöglinge
von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militärbe.
hörden bz. den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen
an die von den Militärbehörden bz. den Anstaltsvorslehern beauftragten Personen.
IX Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen
dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Brief,
träger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.
X Zn Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten die-
selben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung
gelangenden Sendungen maßgebend sind.
8. 35.
Bestellung der Schrelben mit Bebäudigungeschein.
Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungs-
schein sinden folgende Bestimmungen Anwendung:
I) Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen Personen, an
welche sie zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und
Schreibstuben geschehen.
2) Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten Empfänger
ouder an dessen Bevollmächtigten ersolgen. Wird der bezeichnete Empfänger
oder dessen Bevollmächligter nicht bersönlich angetroffen, so sind gewöhn.
liche Schreiben mit Behändigungsschein
u) einem erwachsenen Familiengliede des Empsängers bz. des Bevoll-
mächtigten desselben,
b) in Ermangelung eines solchen Familiengliedes einem Dienstboten
des Empfängers,
e) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen
Haus, oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem
Pächter des Empfängers, endlich
d) in Ermangelung aller dieser Personen
dem Hauswirth
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an
Miether oder an Fremde geschehen. Denjenigen Personen, an welche
statt des Empfängers behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben
dem Empfänger ungesäumt zuzustellen.