Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 147 
Eingeschriebene Briefe mit Behändigungsschein sind dem Empfänger 
selbst oder einer derjenigen Personen zu behändigen, an welche die Be- 
stellung von eingeschriebenen Briefen nach §. 34 Abs. V zulässig. ist. 
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Empfänger oder 
in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestim- 
mungen unter 2 die Behändigung ausguführen ist, vorlegen und durch 
Namensunterschrist den Empfang des Schreibens anerkennen lassen. 
4) Verweigert der Empfänger, oder in dessen Abwesenheit eine der unter 
Nr. 2 bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies 
von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter näherer 
Angabe des Grundes zu vermerken. 
5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der 
Empfänger die elwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Be- 
händigungsgebühr 2c. nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein 
die Aushändigung an den Empfänger nicht, und werden die Beträge in 
solchem Falle vom Absender eingezogen. Wird die Annahme dagegen aus 
einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand 
von den unter Nr. 2 bezeichneten Personen angetrofsen wird: so sind die 
von Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben an die Stuben, oder 
Hausthür des Empfängers zu befestigen, die von Privalpersonen aus- 
gehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten und zurückzusenden. 
Bevor der bestellende Bote die Befestigung an die Thür bewirkt, muß er 
sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die Befestigung 
ersolgen soll, dem Empfänger wirklich (als Miether, Nutznießer oder Eigen- 
thümer 2c.) gehört. 
II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändi- 
gungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
III Die Porto= bez. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungs- 
schein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Empfänger entrichtet 
werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung 
des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach 
dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollgogen 
zurückkommenden Behändigungsscheins von ihm eingezogen. Falls die Behändigung
	        
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