Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

150 1879. 
Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nach- 
nahme, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vor- 
handener Sicherheit für Porlo und Nachnahme, auch des Empfängers. 
II. Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Nachnahme 
wird im Falle der Nachsendung das Porlo und bz. auch die Versicherungsgebühr 
von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 
10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen 
findet ein neuer Ansahz nicht statt. Einschreib., Postanweisungs., Postaustrags, und 
Postnachnahme--Gebühren werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
IV Wem eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im 
Laufe der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanslalt 
verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueber- 
weisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Laufe der Be- 
zugszeit die Bestimmungs Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch 
die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprüng- 
lich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr 
nicht zu erheben. 
§. 39. 
Behandlung unbdestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die 
Nachsendung nach den Vorschriften im §. 38 nicht möglich oder nicht 
zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „polllagernd“ versehen ist und nicht 
innerhalb eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der 
Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn 
sie mit „vostlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 
Tage nach ihrer Ankunst am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung ohne 
den Geldbetrag oder nach ihrer Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang 
genommen wird;
	        
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