150 1879.
Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nach-
nahme, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vor-
handener Sicherheit für Porlo und Nachnahme, auch des Empfängers.
II. Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Nachnahme
wird im Falle der Nachsendung das Porlo und bz. auch die Versicherungsgebühr
von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von
10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen
findet ein neuer Ansahz nicht statt. Einschreib., Postanweisungs., Postaustrags, und
Postnachnahme--Gebühren werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
IV Wem eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im
Laufe der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanslalt
verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueber-
weisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Laufe der Be-
zugszeit die Bestimmungs Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch
die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprüng-
lich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr
nicht zu erheben.
§. 39.
Behandlung unbdestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die
Nachsendung nach den Vorschriften im §. 38 nicht möglich oder nicht
zulässig ist;
2) wenn die Annahme verweigert wird;
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „polllagernd“ versehen ist und nicht
innerhalb eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der
Post abgeholt wird;
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn
sie mit „vostlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7
Tage nach ihrer Ankunst am Bestimmungsorte eingelöst wird;
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung ohne
den Geldbetrag oder nach ihrer Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang
genommen wird;