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6) wenn die Sendung Loose oder Anerbielungen zu einem Glücksspiele ent.
hält, an welchem der Enmpfänger nach den betreffenden Gesetzen sich nicht
betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener
Eröffnung an die Post zurückgegeben wird;
7) wenn es sich um einen Postauftrag an einen Empfänger * über
dessen Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Absen-
der weder die Weitergabe zur Protesterhebung noch die Absendung an
eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.
I! Bevor in dem Falle zu Abs. I. Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse ver-
sehtne Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger
gleichbenannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Empfänger nicht
sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückge-
sandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse er-
mittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen.
II! Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt wor-
den, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die
einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postan-
stalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Ver-
derben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden,
und die Veräußerung des Inhalls für Rechnung des Absenders erfolgen.
IV In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder ein-
tretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe bz. auf
der Begleitadresse zu vemmerken.
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Aus-
nahme hiervon tritt nur ein bezüglich derjenigen Briefe, welche von einer mit dem
Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im
Abs. 1 unter 6 bezeichneten Briese. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch
gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen
selbsl unter Namensunterschrist auf die Rückseite des Briefes niedergeschriebene be-
ängliche Bemerkung beizubringen.
VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der
Unbeslellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so
ist seitens der Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse in hewortretender
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