1879. 153
mittels Stempels als unbeslellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender
zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachlung strenger
Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unter-
schrist und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten.
Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine ent-
sprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.
IV MWenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert,
oder innerhalb 14 Tagen nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungs-
scheins oder der Postanweisung die Sendung bez. den Geldbetrag nicht abholen läßt,
so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen bez. Post-Unterstützungskafse
verkauft bez. verwendet, Briese und die zum Verkauf nicht geeigneten werkblosen
Gegenstände aber vernichtet werden.
Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die
zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten,
vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Posldirection gerechnet, vernichtet;
dagegen wird
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthaugabe, oder
bei Briesen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth
vorgesunden haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei
Postanweisungen,
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufgesordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen-
slände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche
eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Be-
stimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung ent-
halten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorks und durch
einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gesahr des Absenders. Sachen,
welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.
VI. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen
verkaust.
VII. Sind uubestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post
gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren
der fremden Postanstalt überlassen.