Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

154 1879. 
41. 
Laufschrelben K.41. VPostsendungen. 
!1 Die Gebühr für den Erlaß eines Lausschreibens bezüglich einer zur Posl 
gelieserten Sendung beträgt 20 Pf. 
Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder 
Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen er- 
hoben werden, in welchen die richtig ersolgte Aushändigung der Sendung an den 
upsne -estgeslellt wird. 
Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem 
enn des Lausschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, 
daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden isl. 
IV Für Lausschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine 
Gebühr nicht erhoben. 
Nachlieferungen von Zeltungen. 
Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem Bezieher 
die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern einer Zeitung 
gewünscht wird, für das an die Zeitungs-Verlags,Postanstalt wegen der Nachlieserung 
abzulassende besondere Bestellschreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso“ 
ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender 
Nummern der Zeitungen verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt 
zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen. 
8. 43. 
Verkauf von Postwerthzelchen. 
Telmark#en. 
1 Die Freimarken werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum 
abgelassen. 
d) Gestempelte Briesumschläge. 
I1 Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt, einschließlich der 
Herstellungskosten, 11 Pf. für das Stück. 
c) Gestempelie Positarten. 
II. Die gestempelten Postkarten werden zu dem Neunwerthe des Stempels an 
das Publikum abgcelassen. 
Gestempelle Streiständer. 
IV Bei einzelnen größeren Poslanstalten werden gestempelte Streifbänder zu
	        
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