Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 155 
3 Pf. zum Verkauf gestellt. Der Absaßz sindet nur in Mengen von 100 Stück 
statt, und zwar mit einem Zuschlage von 35 Pf. für je 100 Stück. 
e)Abbllempelung von Brielbogen, Bricsumschlägen, Streistendern und pontarten für privalpersonen. 
V Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt 
die Abstempelung von Briefbogen, Briesumschlägen, Streifbändern und Postkarken 
mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu 
ersragenden näheren Bedingungen. 
VI Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den 
Deutschen Reichs-Anzeiger und andere öfsentliche Blälter bekannt zu machenden Frist 
bei den Postanstalten zum Neunwerth gegen güliige Postwerthzeichen umgetauscht. 
Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Poslver. 
waltung ist nicht verbunden, Postwerlhzeichen baar einzulösen. 
VI. Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Poslkarken und 
Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist 
nicht zulässig. Dagegen können verdorbene gestempelte Briefumschläge, welche noch 
nicht mit dem Entwerthungszeichen versehen sind, bei den Postanstalten gegen Frei- 
marken von gleichen Werthbeträgen umgetauscht werden. Ein Umtausch in den 
Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Streifbänder sowie Formulare zu 
Postkarten findet nicht statt. 
8. 44. 
Entelchtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
! Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil r*“’d 46% 
stimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Poste 
liefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Grgn, 
stände (5. 24 Abs. 11) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. 
II Reicht das am Abgangsorte entrichtele Franko nicht aus, so wird der Er- 
gänzungsbetrag und bez. das Zuschlagsporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhn- 
lichen Briesen, Waarenproben und Drucksachen, sowie bei allen Sendungen vom 
Auslande, gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung 
der Annahme des Brieses 2c. Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die 
Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhast macht 
und bez. den Briesumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der 
sehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
	        
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