Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 157 
Stalion sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförde- 
rung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. 
II Sendungen, welche ausschliehlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, 
werden zur estafettenmäßigen Besörderung nicht angenommen. 
d) Gewicht und Beschaffenbelt. 
III Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht von 
10 Kilogramm befördert. Briefe bis zum Gewicht von 250 Gramm müssen in 
haltbares Papier eingeschlagen, schwerere Briese und Packete aber in Wachsleinwand 
verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einer solchen Form zur Post einge- 
liesert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
Die Ausschrist muß den Bestimmungen des §. 5 entsprechen. 
V Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässi. 
VI Ueber die Estasettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
c) Besorderungowelse. 
VII. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittels Kariols. Eisenbahn- 
züge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt 
hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettensendungen mit denselben 
ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, wie bei der Be- 
sörderung zu Pferde. 
d) Bestellung am Beffimmungoorte. 
VIII Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug be- 
stellt werden, sofern vom Absender oder Empfänger nicht ein Anderes bestimmt ict. 
Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Ausschrift lautet. 
Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus- 
und Geschäftsbeamte oder erwachsene Familienglieder des Empfängers geschehen. Der 
Abnehmer muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
o) Zablungesãtze sür Eslasellen, welche Iu Pserde oder mittele Rariolo bcförber! werden. 
1X Für jeden Gegenstand ꝛc. ist das Porto und für jede Estafette außerdem 
eine Absertigungsgebühr von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten. 
X Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder, wenn die Estafette aus 
einem fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung 
der Absertigungsgebühr berechtigt. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXX. 21
	        
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