162 1879.
bis zu dem Uebergangspunkie des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch
nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muh sich dort wegen Fort-
setzung der Reise von Neuem melden und einen Plaß lösen, sofern nicht Einrichtungen
zur Durcherhebung des Personengeldes gelrofsen worden sind.
a) Bel Neisen nach Swlschenorten.
IV Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen
zwei Stalionen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden,
kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Poslanstalt befindet oder nicht,
das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch
der Beirag von 30 Pf., zur Erhebung.
5) Bei Nelsen von Dalleellen auo.
V Für die Beförderung von Halteslellen ab wird, sofern die dort zugehenden
Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Stalion ab gesichert
haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Enifernung bis zur nächsten
Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen,
bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von
30 Pf. zur Erhebung.
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die
weitere Reise zu lösen.
c) Für Rinder.
VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird Per-
sonengeld nicht erhoben. Das Kim darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz ein.
nehmen, sondern muß auf dem Schooße einer envachsenen Person, unter deren Obhut
es reist, mitgenommen werden.
VIII Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle
Personengeld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch
Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz
ein, so kann ein Kind bis zum Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei Kinder
aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern
die betreffenden Personen mit den Kindem sich auf die von ihnen bezahlten Sigplätze
beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für
Beiwagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprüng-
lichen Plätze zu rechnen isl.