Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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bis zu dem Uebergangspunkie des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch 
nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muh sich dort wegen Fort- 
setzung der Reise von Neuem melden und einen Plaß lösen, sofern nicht Einrichtungen 
zur Durcherhebung des Personengeldes gelrofsen worden sind. 
a) Bel Neisen nach Swlschenorten. 
IV Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen 
zwei Stalionen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, 
kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Poslanstalt befindet oder nicht, 
das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch 
der Beirag von 30 Pf., zur Erhebung. 
5) Bei Nelsen von Dalleellen auo. 
V Für die Beförderung von Halteslellen ab wird, sofern die dort zugehenden 
Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Stalion ab gesichert 
haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Enifernung bis zur nächsten 
Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, 
bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 
30 Pf. zur Erhebung. 
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der 
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die 
weitere Reise zu lösen. 
c) Für Rinder. 
VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird Per- 
sonengeld nicht erhoben. Das Kim darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz ein. 
nehmen, sondern muß auf dem Schooße einer envachsenen Person, unter deren Obhut 
es reist, mitgenommen werden. 
VIII Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle 
Personengeld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch 
Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz 
ein, so kann ein Kind bis zum Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei Kinder 
aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern 
die betreffenden Personen mit den Kindem sich auf die von ihnen bezahlten Sigplätze 
beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für 
Beiwagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprüng- 
lichen Plätze zu rechnen isl.
	        
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