Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. in 
hernular im. 
Bemerliungen. 
I. In die „Liste der bereits im Geburtsjahre zur Impfung vorgestellten Kinder" 
sind vom Impfarzte die Namen u. s. w. nach Maßgabe der Spaltenüber- 
schristen von allen denjenigen Kindern einzutragen, welche vor Ablauf des- 
jenigen Kalenderjahres, innerhalb dessen sie geboren sind, bereits zur Impfung 
vorgestellt und wirklich geimpft worden sind. 
. In Spalte 7 ist einzutragen: 
— 
bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und 
Zuname des Abimpflings; 
bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen 
Inslituts oder desjenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen 
wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande 
gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde entnommen, so ist der 
Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehren Kindern ent- 
nommen und gemischt aufbewahrt, so ilt der Name des Impfarztes selbst. 
in diese Spalten einzutragen; 
bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder der- 
jenigen Privatperson einzutragen, von welcher das zur Impfung benuhte 
Thier oder die aufbewahrte Lymphe bezogen wurde. 
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I. Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildeten Vackinepustel 
besolgte Impfung ist als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen. 
Bei der Wiederimpfung treten nicht immer Pusleln auf, welche mit 
allen charakkerislischen Merkmalen versehen sind. Als Wiederimpfung von 
Erfolg ist eine solche anzusehen, nach welcher sich am Tage der Nachschau 
mindestens eine mehr oder weniger eingetrocknete Pustel oder die Borke von 
einer oder mehren rasch in ihrer Entwickelung verlaufenen Pusteln vorfindet.
	        
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