Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

168 18.709. 
Abschnitt 1V. 
Ertrapost= und Kurierbeförderung. 
8. 58. 
Allgemelne Bestimmungen. 
1 Die Gestellung von Extrapost- und Kurierpferden kann nur auf denjenigen 
Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, 
Reisende mit Extrapost- und Kurierpferden zu befördern. 
Auf diesen Straßen erslreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Ge- 
stellung von Extrapost, und Kurierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden 
mit ihrem Gepäck 
III Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförde- 
rung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost, und Kurierpferde gesiellt 
werden, sosern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, 
und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden 
kann. 
IV Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten 
Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8. 59. 
Zahlungesädte. 
a) Sũr dle Pserde. 
1 An Pferdegeld sind für jedes Kilometer ent zahlen. 
für ein Extrapostpserd 20 Pf. 
für ein Kurierpfredn 25 
d) Wagengeld. 
Il Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des 
Wagens oder Schlittens für das Kilometer Pf. 
III Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten hergugeben, sind die Post · 
halter nicht verpflichtet. 
IV Die Besugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu 
benuhen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein 
Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit 
finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen 
Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
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