Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

170 1879. 
auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei Kuriereeisen ist 
eine Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten Pferde bez. Wagen nicht zulässig. 
1) vorausbegahlung von Ertrapoff- ober Kurierpferden. 
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde vorausbe- 
stellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für 
welche der Reisende auch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Warte- 
geld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der 
Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stalionen an- 
Vegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein 
offenZr, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob und 
mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Lauf- 
zettel ist Sache des Reisenden. Die Poslverwaltung hält sich an denjenigen, welcher 
den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder 
sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. 
Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von 
Extrapost, oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
1) Wartegeld. 
XII. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte 
länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hierwon der betreffenden 
Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine 
Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für 
Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenihalt als 24 Stunden darf 
nicht stattfinden. 
XIll Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit 
Gebrauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt, für Pferd und Stunde ein 
Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
u) bei weiterher kommenden Neisenden von der siebzehnten Viertelstunde an 
gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Vierlelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
) Abbeslellung von ERxtraposlen. 
XIV Benugz ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extraposlpferde nicht, 
so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Ent- 
schädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.