Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. P171 
waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen, und Trink, 
geldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
nigegensendung von Exlrapostpferden und Wagen. 
XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwer- 
lichen Stationen auf vorhergegangene schristliche Bestellung Pferde und Wagen ent- 
gegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen 
zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den 
Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde ent- 
halten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein 
sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an 
das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
XVI Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
1) das bestimmungsmäßige Extrapost. ., Wagen- und Trinkgeld, 
u) wenn die Enkfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilo- 
meter oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entsernung, 
b) wenn Gacht wenier als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 
15 Kilo 
2) die einfache enigebun, welche von der Postanstalt am Stations- 
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die 
Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine 
Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleich- 
viel, ob auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis 
zum Orte der Abfahrt die Hälste des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c 
Wagen- und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfermung, 
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungs- 
mähigen Gebühren 
3) für das Zuruckgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, 
wohin die Extrapost 2c. gebracht worden isl, bis zu der Station, zu 
welcher die Pferde gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extra- 
post- 2c., Wagen- und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rückweges, 
der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die 
Extrapost= 2c. Beförderung stattgefunden hat.
	        
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