1879. 173
I Die Entrichtung der Extrapost= 2. Gelder für alle Stationen eines ge-
wissen Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Kursen
stalthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen
bestehen.
IV Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat
derselbe für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung,
welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit
dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt
für Extraposten und Kuriere 1 Mark.
V Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und sämmt-
liche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm., Brücken= und Fähr-
geld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende
solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn
dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und
die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich ge-
schmiert wird, bez. wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung
des Wagens sorgt.
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beab-
sichtigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung slatt-
gesunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die
Reise bis zum Beslimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel bezahlte Extrapost-
geld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden
von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rück-
gabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den be-
treffenden Betrag, erstattet.
8. 61.
Bespannung.
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der
Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.
Il Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches
zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen.
Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die
Entscheidung zu. und bei dieser behält es, ubschmet des sowohl den Reisenden
Fuũrstl. Schw. · Rudolst. Gesebhjammlung XXX