Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 175 
sind, erfolgen. Eine, jene Beförderungsfrist enthaltende Uebersicht muß sich in dem 
Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost. oder Kurierpferden bestimmten 
Station befinden und dem NReisenden auf Verlangen zur aiusch vorgelegt werden. 
h Beförderungozeit del nicht normalmäßiger Bespan 
II Hat auf ir des Reisenden eine Einigung dabin stuttgesinden, daß 
der Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem 
Umfange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen 
eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen 
Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
b) Anbalten unferwege. 
IIIBeträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der 
Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer 
Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, je- 
doch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei 
Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließ- 
lich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Mährend des 
Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 
S. 64. 
a) Dienhticldung. 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit 
dem Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein 
von der obersten Postbehörde feslgesetztes Abzeichen zu tragen. 
d) Sitz deo Potillone. 
1 Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem 
Wagen. Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drit- 
tes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wemn der leichte Wagen etwa 
nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umsangreiches Gepäck mit sich führt, 
kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann statt- 
finden, wenn der Postillon vom Sattel sahren muß. Bei drei= und vierspännigem 
Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel sahren, wenn ihm der Reisende keinen 
Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden 
muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende 
das Fahren vom Bocke verlangt. 
26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.