Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 185) 
Zustellungen durch die Post sind, sosern das Schriftslück vor dem Inkrasttreten 
der Civilproceßordnung zur Post gegeben ist, auch güllig, wenn sie nach Maßgabe 
der bisherigen Vorschriften bewirkt werden. Dasselbe gilt für öffentliche Zustellungen, 
sofern sie vor dem enwähnten Zeitpunkte theilweise ausgeführt sind. 
8. 6. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Proceßgesetzen 
erledigt werden, sinden die Vorschriften der Civilproceßordnung über die Berechtigung 
zur Verweigerung eines Zeugnisses (S§. 348 bis 350), über die Verpflichtung zur 
Erstattung eines Gutachtens (§§. 362, 373), über die Vernehmung und Beeidigung 
von Zeugen und Sachverständigen (S§. 341, 347, 356, 357, 359 bis 363, 375), 
über die zur Erzwingung eines Zengnisses oder Gutachtens zulässigen Maßregeln 
(§§.345, 355, 374) und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden (Ss. 441 
bis 446) entsprechende Anwendung. 
8. 7. 
Nichtügkeilsklagen oder Restitutionsklagen gegen die auf Grund der bisherigen 
Proceßgesete ergangenen Endurtheile, — §. 20 des Einfuhrungsgesetzes zur Civil= 
proceßordnung, — sind in derjenigen Instanz zu erheben, in welcher das angefochtene 
Urtheil ergangen ist. 
Ist die Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage gegen Entscheidungen verschiedener 
Justanzen gerichtet, so ist dieselbe in der höheren Instanz zu erheben. 
Das in §. 52 des Gesetzes über die Competenz des gemeinschaftlichen Ober, 
appellationsgerichts zu Ferbst geordnete Rechtsmittel der Nichtigkeitobeschwerde gegen 
Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts findet nur noch in soweit slatt, als das Er- 
kenntniß vor dem Tage des Inkrasttretens der Civilproceßordnung eröffnet worden ist. 
8. 8. 
Die Civilproceßordnung findet auf alle vor dem Inkrasttreten derselben an- 
hängigen Zwangsvoltstreckungen Anwendung, soweit nicht in den Ss. 9 und 10 
abweichende Vorschriften enthalten sind. 
. 9. 
In den Fällen, in denen vor dem Inkrastireten der Civilproteßordnung dem 
Vewsüchteten in Gemäßheit des §. 7 der Executionsordnung vom 10. Juni 1854 
eine richterliche Auflage zugeslellt worden ist, wird zunächst nach den Vorschristen 
der Executionsordnung verfahren. 
**
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.