186 1879.
Sofern hierbei nach fruchtlosem Ablaufe der in der Auflage gesetzten Frist oder
nach erfolgter Entscheidung über die vorgebrachten Eimwendungen auf ferneres Nach-
suchen des Antragstellers zur Hülfsvollstreckung zu schreiten ist, hat der Gerichts-
schreiber dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung der Auflage zuzustellen,
aus welcher nunmehr die Zwangsvollstreckung unter entsprechender Anwendung der
5§P. 539, 662 bis 694, 696 bis 701 der Civilproceßordnung staltfindet.
Eine nach den bioherigen Vorschriften vor der Anordnung der Hülssvollstreckung
zu ertheilende Cntscheidung ist auch ohne # für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
In den Fällen, in denen vor dem -aantn der Civilprocehordnung das
Proceßgericht bereits das nach den bisherigen Proceßvorschristen zuständige Voll-
streckungsgericht um Vornahme der Hülfsvollstreckung ersucht oder selbst — als zu-
gleich zuständiges Vollstreckungsgericht — die Hülssvollstreckung angeordnet hat,
bleiben im Allgemeinen die bisherigen Proceßvorschristen maßgebend. Dabei sind
jedoch die nach dem Inkrasttreten der Civilproceßordnung vorzunehmenden Voll-
streckungshandlungen von dem Gerichte, welches an die Stelle des nach den bis-
herigen Proceßvorschristen zuständigen Gerichts getreten ist, unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften der S§. 673, 675 bis 685, 690 bis 694. 696 bis
701, 708 bis 795 der Civilproceßordnung auszuführen.
Mit der Vornahme der durch die Civilproceßordnung den Gerichtsvollziehern
zugewiesenen Vollstreckungshaudlungen ist auf Anordnung des Gerichts durch den
Gerichtsschreiber ein Gerichtevollzieher mittelst vollstreckbarer Ausfertigung zu beauf.
tragen.
Die Verwerthung gepfändeter körperlicher Sachen hat * den Vorschriften
der §§. 717 bis 724, 726 der Civilproceßordnung auch dann zu erfolgen, wenn
die Pfändung schon vor dem Inkrafttreten der Cwilgtachtoronmen spenge rn hat.
II. orurssachen.
S. 1
Für die Weiterverhandlung und zoalenn der vor dem Inkrafttreten der
Konkursordnung anhängig gewordenen Konkurssachen ist in erster Instanz das Amts=
gericht, bei welchem der Gemeinschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, aus-
schließlich zuständig.
Die zweite Instanz bildet die Civilkammer des Landgerichts.