Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 180 
In anhängigen Sachen können schon vor diesem Zeilpunkte Ladungen vor die- 
jenigen Landesgerichte erfolgen, welche an die Stelle der aufgehobenen Gerichte treten. 
In Strassachen bestimmt sich die in solche Ladungen aufzunehmende Verwarmung, 
sofern nach dem Inkrasttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes die neuen Proceßgesetze 
zur Anwendung kommen, nach den Vorschriften der letzteren. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürfl- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 26. April 1879. 
(I. S.) Grcorg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
& XXIV. Gesetz 
vom 1. Mai 1879, 
betreffend die Ausführung der Civilproceßordnung und der 
Konkursordnung. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
I. Zur Ausführung der Eivilproceßordnung. 
8. 1. 
Die obrigkeitliche Behörde, von welcher das Zeugniß über g Unvermögen 
einer Partei zur Bestreitung der Proceßkosten ausgestellt wird — S. 109 der Civil- 
proceßordnung ist das Landrathsamt. 
S. 2. 
Als allgemeine Feierlage — §#&. 171, 193, 200, 681 der Civilproceßordnung 
— gelten der Neujahrstag, der Charfreitag, der Oslermontag, der Himmelfahrtstag, 
der Psingstmontag, das Reformationsfest, der Bußtag, der erste und zweite Weih- 
nachtsseiertag.
	        
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