190 1879.
8. 3.
Zustellungen in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen slreitigen
Gerichtsbarkeit nicht gehören, erfolgen, sofern sie beurkundet werden sollen, unter
entsprechender Anwendung der Vorschriften der S§. 152 bis 159, 165 bis 174,
176 bis 179, 182 bis 185, 187 bis 189 der Civilproceßordnung. — öfsentliche
Zustellungen in nicht streitigen Angelegenheiten, soweit sie nach den bestehenden
Vorschriften zulässig sind, unter enisprechender Anwendung der die Zustellung von
Ladungen betreffenden Vorschriften.
Die Auseinandersetzungsbehörden können sich an Stelle der Gerichksvollzieher
anderer Beamten zur Bewirkung von Zustellungen bedienen; geschieht dieses, so
finden die Vorschristen der §. 156, 172 bis 174 der Civilprocefordnung nicht
Anwendung.
Auch in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten können die Betheiligten zur
Bewirkung von Zuslellungen sich der Gerichtsvollzieher bedienen. Die Zustellungen
ersolgen in diesem Falle nach den Vorschriften der S§. 153, 155 bis 159, 165 bis
174, 176 bio 178 der Civilproceßordnung. Solche Zuslellungen vertreten die Stelle
einer gerichtlichen Bekanntmachung.
8. 4.
Der Fiskus (Staatsfiscus, Domainensiskus, Hosverwaltung), sowie jede Kasse,
welche unter der Verwaltung einer Staatsbehörde steht, wird bei der Leistung eines
Parteieides durch einen Beamten der betreffenden Verwaltung venrreten.
Wenn der Eid über eine Thatsache zu leisten ist, welche in einer Handlung
eines Beamten der betheiligten Venvaltung besteht oder Gegenstand seiner Wahr-
nehmung gewesen ist, so kann die Vertretung durch diesen Beamten erfolgen.
st der Eid über andere Thatsachen zu leisten, so sind von der Verwaltung
drei Beamte zu benennen, unter denen der Gegner den schwurpslichtigen Vertreter
auswählt. Die vorzuschlagenden Beamten müssen entweder einer Ministerial-Abthei-
lung als Vorstand oder vortragende Mitglieder angehören, oder Vorstände oder
Beamie der Behörde, deren Geschäftskreis die Thatsachen berühren, oder der Anwalt
der betheiligten Verwaltung in der Sache sein.
S. 5.
Zur Stellung des Antrags, eine Person fur einen Verschwender zu erklären,
ist in allen Fällen auch der Gemeindevorstand des Orts befugt, an welchem die
Person den Wohnsitzoder den Unierstützungswohnsitz hat.