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rechtshängig geworden ist, ktreten mit der Vornahme einer Vollstreckungshandlung
dieselben Wirkungen der Rechtshängigkeit ein, welche das bürgerliche Recht an die
Behändigung der Klage knüpft.
8. 8.
Auf die Zwangsvollstreckungen, welche auf Grund der Anordnung einer zur
unmittelbaren Beitreibung gesetzlich berechtigten Verwaltungsbehörde zu bewirken sind
— S§S. 77 der Exekutionsordnung vom 10. Juni 1854 — finden die Vorschriften
der Civilproceßordnung über die Wirfungen der Pfändung, ingleichen die sonstigen
Bestimmungen der §§. 708 bis 728 der Civilproceßordnung über die Zwangevoll-
streckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen anslatt der im §. 89
der Exekutionsordnung vom 10. Juni 1854 bezeichneten Vorschriften entsprechende
Anwendung. Insoweit nach den Vorschriften der Civilprocefordnung solche Zwangs-
vollstreckungen durch die Gerichtovollzieher erfolgen, können an deren Stelle verpflichtele
Diener der die Beitreibung anordnenden Behörden verwendet werden.
59.
Die Pfändung einer in einem Hypothekenbuche eingetragenen Forderung ersetzt
die Bewilligung des Schulduers zur Eintragung des entstandenen Pfandrechts. Zum
Nachweise der Pfändung ist der Nachweis der Zustellung des Dindungebeihuustt
an den Eigenthümer des Grundstücks erforderlich und ausreichen
Die Ueberweisung einer in einem Hypothekenbuche Aarsaen Geldforderung
an Zahlungsstatt ersetzt die Bewilligung des Schuldners zur Eintragung der Abtrelung.
Zu dem Antrage des Gläubigers auf Eintragung ist weder die Vermittelung
des Proceßgerichts oder des Vollstreckungsgerichts, noch die Beglaubigung erforderlich.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraussehungen, unter
welchen die Rechte an einer in einem Hypothekenbuche eingetragenen Forderung
Rechtswirkung gegen Dritte erlangen, bleiben unberührt.
8. 10.
Die durch einstweilige Verfügung — §K. 814 der Civilproceßordnung — an.
geordneten Eintragungen in einem Hypothekenbuche sind nach Vorlegung eines voll-
streckbaren Urtheils oder Beschlusses, durch welche die einstweilige Verfügung aufge-
hoben ist, auf Antrag des Eigenthümers zu löschen.
Zu dem Antrag ist weder die Vermittelung des Proceßgerichts oder des Voll-
streckungsgerichts, noch die Beglaubigung ersorderlich.