1879. 105
oder dessen Unzulänglichkeit erlangt hat, ist der Empfänger einer anfechtbaren Leisiung
dieselbe nur insoweit zurückzugewähren verpflichtet, als er durch sie bereichert ist.
20.
Bei Verpfändung von aufgespeicherten oder niedergelegten Waaren, Fabrikaten,
Boden= oder Bergwerkserzeugnissen, sowie auf dem Transport besindlichen Gütern
steht die Uebergabe des auf den Gläubiger übertragenen Konnossements, Ladescheins,
Lagerscheins oder ähnlichen Papiers der Uebergabe der Sache gleich, sofern der
Gläubiger mittelst des Papiers in der Lage ist, über den Gegenstand der Ver-
pfändung zu versügen.
8. 21.
Das im 8. 41 Nr. 1 der Konkursordnung bestimmle Absonderungérecht wegen
öffentlicher Abgaben geht den übrigen im §. 41 der Konkursordnung bestimmten
Absonderungsrechten vor.
8. 22.
Die Vorschriften des 8. 41 der Konkurdordnung und des 8. 21 dieses Gesehes
finden außerhalb des Konkursverfahrens auf das Verhältniß der durch diese Vor-
schriften den Faustpfandgläubigern gleichgestellten Gläubiger zu anderen Gläubigern
des Schuldners entsprechende Anwendung.
Für Forderungen, für welche durch die Vorschristen der Konkursordnung ein
Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einzelnen Gegensländen des beweglichen
Vermögens nicht gewährt ist, besteht auch außerhalb des Konkursverfahrens kein Ab-
sonderungsrecht an solchen Gegenständen.
8. 23.
Die Vorschristen des §. 54 der Konkursordnung finden auf die Fälle, in
welchen außerhalb des Konkursverfahrens eine Besriedigung persönlicher Gläubiger
nach dem Range ihrer Forderungen slattzufinden hat, entsprechende Anwendung.
Für Forderungen, welche durch §. 54 der Konkursordnung und 8. 26 dieses
Gesetzes ein Vorrecht nicht gewährt ist, besteht auch außerhalb des Konkursverfahrens
kein Vorrecht an dem gesammten Vermögen oder an dem gesammten beweglichen
Vermögen des Schuldners.
5S. 24.
Gesetzliche Vorzugsrechte, welche nach den bisberigen Vorschriften (Proceß=
ordnung von 1704 P. IV Tii. U., Hypothekengesetz vom 6. Juni 1856 F. 107) das