202 1879.
Beantragt der richterliche Beamte die Einleitung der Diseiplinaruntersuchung,
weil ihm eine Ordnungswidrigkeit oder Säummiß in der Erledigung eines Amtsge-
schäfts nicht zur Last falle, so ist diesem Antrage stattzugeben. In dem Endurtheile
ist zugleich über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der im Aufsichtswege ge-
troffenen Maßregel zu erkennen.
Es kann in diesem Verfahren im Falle der Feststellung eines Dienstvergehens
auch auf Disciplinarstrafe (§. 12) erkannt werden.
Hat der Beamte die Beschwerde auf Grund des §F. 45 des Ausführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetze eingelegt, so findet der Antrag auf Einleitung der
Disciplinaruntersuchung nicht slatt. Ebenso schließt der Antrag auf Einleitung der
Disciplinaruntersuchung die Beschwerde aus.
8. 11.
Die Vorschriften des 8. 10 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung,
wenn auf Grund des §. 9 eine Mahnung erlassen ist.
8. 12.
Dieeiplinarstrafen für richterliche Beamte sind:
1) Warnung.
2) Verweis.
3) Geldstrafe, deren Betrag das Diensteinkommen eines Monates nicht über-
steigen darf.
Versetzung in ein anderes Richteramt von gleichem Range, jedoch mit Ver-
minderung des Diensteinkommens und mit Verlust des Anspruchs auf Um-
zugskosten oder mit einem von beiden Nachtheilen.
den dazu geeigneten Fällen kann slatt der Verminderung des
Diensteinkommens eine Geldbuße verhängt werden, welche ein Drittel des
Jahresgehalts nicht übersteigt.
Dienstentlassung.
Diese Strafe zieht den Verlust des Amtes, Ranges, Titels und Pen-
sionsanspruchs von selbst nach sich
Der Eintritt dieser Folgen wird in dem Erkenntnisse nicht besonders ausge-
sprochen, es sei denn, daß vor Beendigung des Diseiplinawerfahrens aus irgend
einem von dessen Ergebnisse unabhängigen Grunde das Amtsverhältniß bereits auf-
gehört hatte und deshalb nicht mehr auf Dienstentlassung zu erkennen ist.
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