204 1879.
Wenn das Disciplinargericht ein Disciplinarverfahren in Fällen, wo dasselbe
statlfinden sollte, nicht einleitet, so ist das Plenum des Oberlandesgerichts berechtigt,
nach Anhörung der Staaksanwaltschast die Einleitung des Verfahrens dem Diii-
plinargerichte aufzugeben.
8. 18.
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte von dem Untersuchungs.Com-
missar vorgeladen und, wenn er erscheint, über die Anschuldigungsrunkte vernommen;
die Zeugen werden eidlich abgehört und die zur Aufklärung der Sache dienenden
sonstigen Beweise erhoben.
Bei der Vernehmung des Angeschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen,
sowie bei elwaiger Einnahme eines Augenscheins hat der Untersuchungs-Commissar
einen verpflichteten Protocollführer zuzuziehen. Ueber jede Untersuchungshandlung
ist unter Beachtung der Vorschristen in F. 186 der Strasproceßordnung ein Protocoll
aufzunehmen.
S. 19.
Erachtet der Commissar die Voruntersuchung für geschlossen, so theilt er die
Akten der Staatsanwallschaft zur Stellung ihres Schlußantrags mit.
Hält die Staaksanwaltschaft noch weitere Ermittelungen für erforderlich, so hat
sie dieselben bei dem Untersuchungs-Commissar in Antrag zu bringen, welcher, wenn
er entgegengesetzter Ansicht ist, den Beschluß des Disciplinargerichts einzuholen hat.
§. 20.
Nach Schluß der Voruntersuchung entscheidet das Disiplinargericht, nachdem
die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen gehört worden ist, darüber, ob die Sache
zur mündlichen Verhandlung zu verweisen, oder der Angeschuldigte außer Verfolgung
zu sezen sei.
Wird der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt, so hat das Disciplinarge-
richt demselben eine Ausfertigung des bezüglichen, mit Gründen versehenen Be-
schlusses zuzustellen.
Erläßt das Disciplinargericht den Beschluß auf Verweisung der Sache zur
mündlichen Verhandlung, so hat die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift
anzufertigen, in welcher alle in dem Einleitungsbeschlusse gedachten oder in der Vor-
untersuchung erörterten Anschuldigungspunkte zu bezeichnen sind, und es wird sodann
der Angeschuldigte unter abschriftlicher Mittheilung des Verweisungsbeschlusses und der
Anschuldigungsschrift zur mündlichen Verhandlung vor das Disciplinargericht vorgeladen.