Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

204 1879. 
Wenn das Disciplinargericht ein Disciplinarverfahren in Fällen, wo dasselbe 
statlfinden sollte, nicht einleitet, so ist das Plenum des Oberlandesgerichts berechtigt, 
nach Anhörung der Staaksanwaltschast die Einleitung des Verfahrens dem Diii- 
plinargerichte aufzugeben. 
8. 18. 
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte von dem Untersuchungs.Com- 
missar vorgeladen und, wenn er erscheint, über die Anschuldigungsrunkte vernommen; 
die Zeugen werden eidlich abgehört und die zur Aufklärung der Sache dienenden 
sonstigen Beweise erhoben. 
Bei der Vernehmung des Angeschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen, 
sowie bei elwaiger Einnahme eines Augenscheins hat der Untersuchungs-Commissar 
einen verpflichteten Protocollführer zuzuziehen. Ueber jede Untersuchungshandlung 
ist unter Beachtung der Vorschristen in F. 186 der Strasproceßordnung ein Protocoll 
aufzunehmen. 
S. 19. 
Erachtet der Commissar die Voruntersuchung für geschlossen, so theilt er die 
Akten der Staatsanwallschaft zur Stellung ihres Schlußantrags mit. 
Hält die Staaksanwaltschaft noch weitere Ermittelungen für erforderlich, so hat 
sie dieselben bei dem Untersuchungs-Commissar in Antrag zu bringen, welcher, wenn 
er entgegengesetzter Ansicht ist, den Beschluß des Disciplinargerichts einzuholen hat. 
§. 20. 
Nach Schluß der Voruntersuchung entscheidet das Disiplinargericht, nachdem 
die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen gehört worden ist, darüber, ob die Sache 
zur mündlichen Verhandlung zu verweisen, oder der Angeschuldigte außer Verfolgung 
zu sezen sei. 
Wird der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt, so hat das Disciplinarge- 
richt demselben eine Ausfertigung des bezüglichen, mit Gründen versehenen Be- 
schlusses zuzustellen. 
Erläßt das Disciplinargericht den Beschluß auf Verweisung der Sache zur 
mündlichen Verhandlung, so hat die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift 
anzufertigen, in welcher alle in dem Einleitungsbeschlusse gedachten oder in der Vor- 
untersuchung erörterten Anschuldigungspunkte zu bezeichnen sind, und es wird sodann 
der Angeschuldigte unter abschriftlicher Mittheilung des Verweisungsbeschlusses und der 
Anschuldigungsschrift zur mündlichen Verhandlung vor das Disciplinargericht vorgeladen.
	        
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