210 1879.
richterlichen Beamten, sowie elwaiger Zeugen und Sachverständigen zum Zwecke
ihrer mündlichen Vernehmung anordnen.
8. 39.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbar.
Lautet derselbe dahin, daß der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege,
so ist dem Ministerium behufs Veranlassung des Weiteren Anzeige zu erstatten.
Schlußbestimmungen.
§. 40.
Die mit der Voruntersuchung beauftragten Richter sind von der Theilnahme
an den Entscheidungen, die Richter, welche an Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung mitgewirkt haben, von der Theilnahme an dem Hauptverfahren nicht
ausgeschlossen.
Die Entscheidungen erfolgen nach der absoluten Mehrheit der Stimmen.
8. 41.
Zur Fassung der dem Plenum des Oberlandesgerichts in diesem Gesetze über-
tragenen Entscheidungen ist die Theilnahme von mindestens sieben Mitgliedern mit
Einschluß des Vorsitzenden erforderlich. Die Vorschristen im S. 139 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes finden hierbei entsprechende Anwendung.
Ein Richter, welcher bei einer durch ein Rechtemittel angefochtenen Enischeidung
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung des Plenums des
Oberlandesgerichts kraft Gesetzes ausgeschlossen.
8. 42.
Alle Aufforderungen, Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen, welche
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen, sind gültig und bewirken den Lauf
der Fristen, wenn sie durch einen verpflichteten Diener eines Gerichts oder einer
anderen öffentlichen Behörde, durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Postboten
demjenigen, an welchen sie ergehen, in Person zugestellt, oder, falls dessen Aufent-
halt unbekannt ist oder derselbe das Gebiet des deutschen Reichs verlassen und einen
Zustellungsbevollmächtigten nicht bezeichnet hat, in seiner letzten Wohnung on dem
Orte, wo er seinen letzten Wohnsitz im deutschen Reiche hatte, einem erwachsenen
Hausgenossen behändigt oder an der Thür dieser Wohnung angehestet werden.