Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

210 1879. 
richterlichen Beamten, sowie elwaiger Zeugen und Sachverständigen zum Zwecke 
ihrer mündlichen Vernehmung anordnen. 
8. 39. 
Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbar. 
Lautet derselbe dahin, daß der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege, 
so ist dem Ministerium behufs Veranlassung des Weiteren Anzeige zu erstatten. 
Schlußbestimmungen. 
§. 40. 
Die mit der Voruntersuchung beauftragten Richter sind von der Theilnahme 
an den Entscheidungen, die Richter, welche an Beschlüssen außerhalb der mündlichen 
Verhandlung mitgewirkt haben, von der Theilnahme an dem Hauptverfahren nicht 
ausgeschlossen. 
Die Entscheidungen erfolgen nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. 
8. 41. 
Zur Fassung der dem Plenum des Oberlandesgerichts in diesem Gesetze über- 
tragenen Entscheidungen ist die Theilnahme von mindestens sieben Mitgliedern mit 
Einschluß des Vorsitzenden erforderlich. Die Vorschristen im S. 139 Abs. 2 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes finden hierbei entsprechende Anwendung. 
Ein Richter, welcher bei einer durch ein Rechtemittel angefochtenen Enischeidung 
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung des Plenums des 
Oberlandesgerichts kraft Gesetzes ausgeschlossen. 
8. 42. 
Alle Aufforderungen, Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen, welche 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen, sind gültig und bewirken den Lauf 
der Fristen, wenn sie durch einen verpflichteten Diener eines Gerichts oder einer 
anderen öffentlichen Behörde, durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Postboten 
demjenigen, an welchen sie ergehen, in Person zugestellt, oder, falls dessen Aufent- 
halt unbekannt ist oder derselbe das Gebiet des deutschen Reichs verlassen und einen 
Zustellungsbevollmächtigten nicht bezeichnet hat, in seiner letzten Wohnung on dem 
Orte, wo er seinen letzten Wohnsitz im deutschen Reiche hatte, einem erwachsenen 
Hausgenossen behändigt oder an der Thür dieser Wohnung angehestet werden.
	        
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