1879. 211
8. 43.
Die dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen der Gesetze
über den Civilstaatodiensl sind aufgehoben.
Insbesondere finden die Vorschriften in 88. 23, 25 bis 31 und §. 36 des Gesetzes
vom 1. Mai 1850 (Ges.= Samml. S. 369), sowie die Vorschriften in I§. 6, 9 bis
47, 49 und 53 des Gesetzes vom 10. Mai 1858 (Ges.= Samml. S. 119) auf richter-
liche Beamte keine Anwendung.
8. 44.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze in Krast.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 1. Mai 1879.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
XXVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 1. Mai 1879, betreffend die Regelung des Verhältnisses der
Magdeburgischen Land-Feuer-Societät zum Provinzial-Landtag
der Provinz Sachsen.
Nachdem der nachstehend abgedruckte Nachtrag zu dem erneuerten Reglement
der Magdeburgischen Land.Feuer-Societät vom 28. April 1843 (Ges. Samml. 1844
S. 61 und 107), betrefsend das Verhältniß der Societät zum Provinzial-Landtag
der Provinz Sachsen, von Serenissimo genehmigt worden ist, so wird derselbe
hierdurch zur offentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 1. Mai 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Holleben i. V.