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1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter
ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschaftigten je
eine Abtheilung bilden.
2. In Näumen, in welchen junge Leute nach Maßgabe der Vorschriften unter I
beschästigt werden, muß neben der nach §. 138 Absah 3 auszuhängenden Tafel
eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestim-
mungen unter I und IUI wiedergiebt.
Berlin, den 23. April 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
gesantmachung,
betrefsend die Beschäftigung von Arbelterinnen und jugendlichen Arbeltern
in Glashütten.
Auf Grund des F. 139 n der Gewerbe-Ordnung hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Glashütten
erlassen:
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Die Beschäftigung von actritriinen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten
unterliegt folgenden Beschränkunge
1. In solchen Näumen, in geichn vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glühs,
Streckofen) gearbeitet wird, darf Arbeiterinnen überhaupt, und in solchen
Näumen, in welchen eine außergewöhnlich hohe Wärme herrscht (Häfenkammern
und dergleichen), darf jugendlichen Arbeiterinnen eine Beschäftigung nicht ge-
währt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Ausnahmen hiewon kann der
Bundesrath zulassen.
2. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern männlichen Geschlechts unter 14
Jahren (Knaben) ist nur gestattet, wenn mit Genebmigung der Schulaussichts-
behörde eine Schuleinrichtung getroffen ist, welche den Knaben einen wöchent-
lichen Unter#icht von mindestens 12 Stunden sichert und zwischen dem Ende
der Arbeitszeit und dem Beginn des Unterichts eine Ruhezeit von ausreichen-
der Dauer, nach dem Ende einer Nachtschicht eine Ruhezeit von mindestens
7 Stunden freiläßt.
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