216 1879.
Knaben, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, dürfen in
Zukunft zur Beschäftigung nur angenommen werden, wenn vorher dem Arbeit-
geber ein Zeugniß des zuständigen Schulaufsichtsbeamten eingehändigt ist, nach
welchem die Knaben den Anforderungen der Schule vollständig genügen. Das
Zeugniß ist halbjährlich zu erneuern; der Arbeitgeber hat mit demselben nach
§. 137 Absah 3 der Gewerbe= Ordnung zu verfahren.
Mit Schleifarbeiten dürfen jugendliche Arbeiterinnen und Knaben nicht be-
schäftigt werden. In Tafelglashütten dürsen Knaben vor dem Schmelz. oder
Streckofen oder mit dem Tragen der Walzen nicht beschäftigt werden, wenn die
Hütten Walzen von mehr als 5 kg. Gewicht herstellen.
—
II.
In Glashütten mit ununterbrochenem Tag. und Nachtbetriebe und regelmäßig
wechselnden Schichten treten die Beschränkungen des §F. 136 der Gewerbe-Ordnung
für jugendliche Arbeiter mannlichen Geschlechto (Knaben und junge Leute) mit fol-
genden Maßgaben außer Anwendung:
1. Die Beschäftigung der Knaben darf innerhalb 24 Stunden einschließlich der
Pausen nicht länger als 6 Stunden dauern. Die Gesammtdauer darf inner-
halb einer Woche einschließlich der Pausen nicht mehr als 36 Stunden be-
tragen; davon dürfen innerhalb zweier Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends
bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als 36 Stunden fallen.
Die Arbeitsschicht der jungen Leute darf einschließlich der Pausen nicht länger
als 12 Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als 10 Stunden dauern.
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als 1 Stunde Dauer werden auf die
Pausen nicht in Anrechnung gebracht; eine der Pausen muß mindestens #
Stunde dauern.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche aus-
schließlich der Pausen 60 Stunden betragen; davon dürfen innerhalb zueier
Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als
60 Stunden sallen.
4m. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter überhaupt
nicht, während der Pausen für junge Leute Hürsen Knaben nicht beschäftigt sein.
nZwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden
liegen.
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