1879. 217
5. An Sonn, und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. Die Vorschrift findet, wenn mehrere
Festtage aufeinander folgen, nur auf den erslen Festtag Anwendung.
III.
In Glashütten mit zeitweisen Betriebsunlerbrechungen und mit Arbeitsschichten
von unregelmäßiger Lage oder Dauer treten die Beschränkungen des F. 135 Absatz 2,
4 und §. 136 der Gewerbe-Ordnung für jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts
(Knaben und junge Leute) mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:
1. Die Arbeitsschicht der Knaben darf nicht länger als die halbe Arbeitsschicht
der Erwachsenen dauern. Die Beschäftigung darf nicht länger als 6 Stunden
dauern, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens
einstündiger Dauer gewährt werden. Die Gesammtdauer darf innerhalb zweier
Wochen einschließlich der Pausen nicht mehr als 72 Stunden betragen; von
der Gesammtdauer darf in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens
nicht mehr als die Hälsfte fallen.
2. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf für junge Leute innerhalb einer
Woche ausschließlich der Pausen nicht mehr als 60 Stunden betragen. Die
Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens 10 Mlbeitsstunden mindestens
1 Stunde, für Schichten mit längerer Arbeitszeit mindeslens 14 Stunde be-
tragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als 1 Stunde Dauer werden
auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht; eine der Pausen muß mindestens
1 Stunde dauern.
3. Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen. Bei Knaben muß die-
selbe mindestens die Dauer einer vollen Arbeitsschicht der Erwachsenen, bei
jungen Leuten mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreichen.
Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten für Knaben
nicht gestattet. Für junge Leute ist sie gestattet, wenn dieselben vor Beginn
oder nach dem Ende dieser Beschäftigung noch für eine Zeit von der Dauer
der zuletzt beendigten Schicht ohne jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der
Beschäftigung mit Nebenarbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchent-
lichen Arbeitszeit in Anrechnung.
4. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier Wochen
in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen.